Quellen & Gesetzesartikel
Hier finden Sie die Gesetzesartikel und Quellen, auf die sich unsere Texte stützen. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsstand: 31. Oktober 2026
Verwendete Erlasse
- Obligationenrecht (OR, SR 220) – Fassung vom 1.10.2026
- Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – Fassung vom 1.7.2026
- Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) – Fassung vom 1.7.2026
- Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) – Fassung vom 1.1.2026
- Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) – Fassung vom 1.1.2026
- Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) – Fassung vom 1.1.2025
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) – Fassung vom 31.3.2025
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) – Fassung vom 1.1.2025
- Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) – Fassung vom 7.7.2025
- Datenschutzverordnung (DSV, SR 235.11) – Fassung vom 1.12.2025
- Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10) – Fassung vom 1.6.2026
- Bundesverfassung (BV)
- Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen (BG über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3) – Fassung vom 3.10.1963
Kostenvoranschlag, Fest- und Pauschalpreis, Regiearbeiten
Eine feste Prozentgrenze steht nicht im Gesetz. Nach der Faustregel des Bundesgerichts (BGE 115 II 460) gilt eine Überschreitung eines ungefähren Kostenansatzes um 10% im Regelfall nicht als unverhältnismässig; je nach Genauigkeit der Schätzung kann die Toleranz auch höher liegen.
Grundlage: Art. 375 OR; BGE 115 II 460 E. 3b (Urteil des Bundesgerichts, nicht auf Fedlex).
Gesetzestext (Art. 375 Abs. 1 OR): «Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.»
Nur bei Bauarbeiten auf Ihrem eigenen Grundstück (Art. 375 Abs. 2 OR): Nach einer Faustregel des Bundesgerichts (BGE 115 II 460) wird der Betrag über einer Toleranz von rund 10 % im Regelfall etwa zur Hälfte herabgesetzt. Das ist ein Richtwert, kein fester Anspruch; das Gericht entscheidet nach Ermessen.
Grundlage: Art. 375 Abs. 2 OR; BGE 115 II 460 E. 3b/3c.
Gesetzestext (Art. 375 Abs. 2 OR): «Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.»
Nur bei Bauarbeiten auf einem Grundstück, das Ihnen gehört (Art. 375 Abs. 2 OR: «Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden»), können Sie eine angemessene Herabsetzung verlangen. Ob kleinere Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten darunter fallen, hängt vom Einzelfall ab. Als Mieter/in können Sie keine Herabsetzung nach Art. 375 Abs. 2 OR verlangen; möglich ist der Rücktritt nach Art. 375 Abs. 1 OR.
Grundlage: Art. 375 OR.
Bei Arbeiten, die keine Baute auf Ihrem Grundstück betreffen (z.B. Fahrzeugreparatur, Umzug), sieht Art. 375 Abs. 1 OR bei unverhältnismässiger Überschreitung ein Rücktrittsrecht vor, aber keinen gesetzlichen Herabsetzungsanspruch.
Grundlage: Art. 375 Abs. 1 OR.
Nur bei Bauarbeiten auf Ihrem eigenen Grundstück: Unbestritten ist nach dieser Faustregel die Offerte plus 10 % plus die Hälfte des darüber liegenden Betrags; diesen Teil sollten Sie bezahlen. Beispiel: Offerte CHF 10'000, Rechnung CHF 13'000 → Toleranzgrenze CHF 11'000, darüber CHF 2'000, voraussichtlich herabsetzbar rund CHF 1'000; zu bezahlen also rund CHF 12'000.
Grundlage: Art. 375 OR; BGE 115 II 460 E. 3b.
Zeichnet sich eine erhebliche Überschreitung ab, sollte der Handwerker Sie informieren (vgl. Art. 365 Abs. 3 OR). Fehlt diese Anzeige, ändert das an der Faustregel nichts.
Grundlage: Art. 365 Abs. 3 OR.
Bei einem vereinbarten Pauschal- oder Festpreis gilt grundsätzlich 0 % Toleranz (Art. 373 Abs. 1 OR). Massgebend ist, was zum Preis vereinbart wurde – eine Abnahmegarantie allein macht noch keinen Festpreis.
Grundlage: Art. 373 Abs. 1 OR.
Gesetzestext (Art. 373 Abs. 1 OR): «Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.»
Grundregel: Beim Festpreis ist der vereinbarte Betrag geschuldet, auch wenn mehr Arbeit anfiel (Art. 373 Abs. 1 OR); Ausnahmen bei ausserordentlichen, nicht voraussehbaren Umständen (Art. 373 Abs. 2 OR). Umgekehrt ist der volle Preis auch geschuldet, wenn weniger Arbeit anfiel (Art. 373 Abs. 3 OR).
Grundlage: Art. 373 OR.
Gesetzestext (Art. 373 Abs. 3 OR): «Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.»
Ohne Preisabrede wird der Preis nach Art. 374 OR nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
Grundlage: Art. 374 OR.
Gesetzestext (Art. 374 OR): «Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.»
Die Unterschrift ist keine Voraussetzung für die Zahlungspflicht, sondern ein Beweismittel: Ohne Ihre Unterschrift muss der Unternehmer den Aufwand beweisen (BGer 4A_377/2021 vom 29.06.2022, E. 5.1, nicht amtlich publiziert; Art. 8 ZGB).
Grundlage: Art. 8 ZGB; BGer 4A_377/2021 E. 5.1 (nicht amtlich publiziert, nicht auf Fedlex).
Gesetzestext (Art. 8 ZGB): «Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»
Leistungen, die Sie nicht bestellt haben, müssen Sie in der Regel nicht bezahlen; massgebend ist, was vereinbart war (Art. 1 und 18 OR). Ob eine Arbeit als dringend notwendig und damit als mitbeauftragt gilt, hängt vom Einzelfall ab.
Was eine Abnahmegarantie umfasst, ergibt sich aus Ihrer Offerte bzw. Ihrem Vertrag – häufig die Nachreinigung bei der Wohnungsübergabe. Lesen Sie die Offerte.
Grundlage: Art. 18 OR.
Gesetzestext (Art. 18 Abs. 1 OR): «Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.»
Ist die SIA-Norm 118 vereinbart, sieht sie für Regiearbeiten laufende Rapporte vor.
Grundlage: SIA-Norm 118 (privates Normenwerk des SIA; nicht auf Fedlex veröffentlicht, deshalb ohne Link). Sie gilt nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurde.
Mängel, Umzugsschäden, Garage und Zahlung unter Vorbehalt
Bei Mängeln können Sie einen dem Minderwert entsprechenden Abzug machen (Minderung, Art. 368 Abs. 2 OR) oder einen Schadenersatzanspruch verrechnen (Art. 120 OR), sofern Sie die Mängel rechtzeitig gerügt haben: grundsätzlich sofort nach der Prüfung (Art. 367 Abs. 1 OR), bei später entdeckten Mängeln sofort nach der Entdeckung (Art. 370 Abs. 3 OR). Bei einem unbeweglichen Werk (z.B. einem Bauwerk) beträgt die Frist 60 Tage, bei später entdeckten Mängeln 60 Tage ab Entdeckung (Art. 367 Abs. 1bis, Art. 370 Abs. 4 OR). Ob Ihr Fall darunter fällt, ist nicht immer klar – rügen Sie im Zweifel sofort und schriftlich (Beweis). Bei Umzügen können Ansprüche mit vorbehaltloser Annahme und Bezahlung erlöschen; äusserlich nicht erkennbare Schäden müssen Sie sofort nach der Entdeckung, spätestens 8 Tage nach der Ablieferung melden (Art. 452 OR).
Grundlage: Art. 367, 368, 370, 120 und 452 OR.
Gesetzestext (Art. 367 Abs. 1bis OR): «Die Frist für die Mängelrüge beträgt bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam. […]»
Melden Sie den Schaden sofort schriftlich und nehmen Sie das Umzugsgut nur mit schriftlichem Vorbehalt an. Ist der Umzug als Frachtvertrag zu qualifizieren, erlöschen Ansprüche durch vorbehaltlose Annahme und Bezahlung; äusserlich nicht erkennbare Schäden müssen sofort nach der Entdeckung, spätestens 8 Tage nach der Ablieferung gemeldet werden (Art. 452 OR). Einen belegten Schadenersatzanspruch können Sie verrechnen (Art. 120 OR).
Grundlage: Art. 452 OR; Art. 120 OR.
Gesetzestext (Art. 452 Abs. 1 und 3 OR): «Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, die Fälle von absichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen. […] Diese Benachrichtigung muss jedoch spätestens acht Tage nach der Ablieferung stattgefunden haben.»
Nach Art. 895 ZGB hat die Garage für fällige Forderungen aus der Reparatur grundsätzlich ein Retentionsrecht am Fahrzeug. Wenn Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind, leisten Sie die Zahlung schriftlich «unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung». So gilt sie nicht als freiwillige Zahlung einer Nichtschuld (Art. 63 OR), und Sie können den zu viel bezahlten Betrag später zurückfordern (Art. 62 ff. OR). Den Rückforderungsanspruch müssen Sie notfalls selbst durchsetzen.
Grundlage: Art. 895 ZGB; Art. 63 OR.
Gesetzestext (Art. 63 Abs. 1 OR): «Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.»
Eine Teilzahlung kann als Anerkennung der Forderung im Grundsatz gelten und die Verjährung unterbrechen (Art. 135 Ziff. 1 OR); wiederholen Sie die Bestreitung deshalb immer schriftlich (Einschreiben).
Grundlage: Art. 135 Ziff. 1 OR; BGE 134 III 591 (nicht auf Fedlex).
Gesetzestext (Art. 135 Ziff. 1 OR): «Die Verjährung wird unterbrochen: 1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; […]»
Enthält eine Offerte an Private keinen Hinweis «exkl. MWST», dürfen Sie als Konsument/in je nach Umständen davon ausgehen, dass der Preis die MWST enthält (Auslegung nach Art. 18 OR).
Für Serviceleistungen des Garagegewerbes verlangt Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 PBV ausdrücklich die Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises inkl. überwälzter Abgaben.
Grundlage: Art. 10 PBV.
Gesetzestext (Art. 10 Abs. 1 lit. b PBV): «Werden den Konsumentinnen und Konsumenten in den folgenden Bereichen Dienstleistungen angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden: […] b. Garagegewerbe für Serviceleistungen; […]»
Mahnkosten, Betreibung und Rechtsvorschlag
Mahn- und Inkassogebühren sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden oder der Gläubiger einen über den Verzugszins hinausgehenden Schaden nachweist (Art. 106 OR) und Sie tatsächlich in Verzug waren. Die Kosten einer Vertretung im Verfahren vor dem Betreibungsamt dürfen nicht Ihnen überbunden werden (Art. 27 Abs. 2 SchKG).
Grundlage: Art. 106 OR; Art. 27 Abs. 2 SchKG.
Gesetzestext (Art. 106 Abs. 1 OR): «Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.»
Eine Rechnung allein ist keine Schuldanerkennung. Haben Sie aber eine Offerte, einen Werkvertrag oder Regierapporte unterschrieben, kann der Gläubiger je nach Inhalt gestützt darauf provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 SchKG). Sonst muss er seine Forderung im Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren durchsetzen (Art. 79 SchKG).
Grundlage: Art. 82 SchKG; Art. 79 SchKG.
Gesetzestext (Art. 82 Abs. 1 SchKG): «Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.»
Bestreiten Sie nur einen Teil, geben Sie den bestrittenen Betrag genau an; sonst gilt die ganze Forderung als bestritten.
Grundlage: Art. 74 SchKG; Art. 78 SchKG; Art. 104 OR.
Gesetzestext (Art. 74 Abs. 2 SchKG): «Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.»
Sind seit der Zustellung des Zahlungsbefehls drei Monate vergangen, können Sie beim Betreibungsamt verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Das Amt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, um nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis später erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie wieder bekannt gegeben. Für das Gesuch verlangt das Betreibungsamt eine Pauschalgebühr von CHF 40 (Art. 12b GebV SchKG).
Grundlage: Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Fassung seit 1.1.2026); Art. 12b GebV SchKG.
Gesetzestext (Art. 12b GebV SchKG): «Die Gebühr für das Gesuch nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG beträgt pauschal 40 Franken.»
Stockwerkeigentum, Anfechtung und Fristen
Ein genehmigter Beschluss bleibt verbindlich, wenn er nicht innert Monatsfrist ab Kenntnis gerichtlich angefochten wird (Art. 75 ZGB i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB).
Grundlage: Art. 75 ZGB; Art. 712m Abs. 2 ZGB.
Gesetzestext (Art. 75 ZGB): «Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.»
Die Frist läuft ab Ihrer Kenntnis des Beschlusses. Waren Sie an der Versammlung dabei, ist das in der Regel der Versammlungstag; im Zweifel rechnen Sie ab dem früheren Datum und reichen Sie früher ein.
Grundlage: Art. 75 ZGB.
Stimmen Sie dem Beschluss nicht zu (Nein-Stimme oder Enthaltung) und lassen Sie Ihre Haltung protokollieren. Wer zustimmt, verliert das Anfechtungsrecht nach Art. 75 ZGB.
Grundlage: Art. 75 ZGB.
Ein blosser eingeschriebener Brief an die Verwaltung wahrt die Verwirkungsfrist nicht.
Grundlage: Art. 75 ZGB.
Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einreichen (Art. 197 ZPO; Bezeichnung je nach Kanton).
Grundlage: Art. 197 ZPO.
Gesetzestext (Art. 197 ZPO): «Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.»
Nach Erhalt der Klagebewilligung bleiben 3 Monate für die Klage (Art. 209 Abs. 3 ZPO).
Grundlage: Art. 209 Abs. 3 ZPO.
Gesetzestext (Art. 209 Abs. 3 ZPO): «Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.»
[…] Berücksichtigt sind Samstage, Sonntage, der 1. August sowie Neujahr, Auffahrt und Weihnachten; weitere kantonale oder lokale Feiertage nicht. Reichen Sie das Schlichtungsgesuch zur Sicherheit spätestens zwei Werktage vor diesem Datum ein. Unverbindliche Berechnung.
Grundlage: Hinweis, der im Prüftool unmittelbar neben dem berechneten Fristende steht. Art. 77 und 78 OR; Art. 7 ZGB; Art. 1 BG über den Fristenlauf an Samstagen; Art. 110 Abs. 3 BV; Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage des Bundesamts für Justiz (Stand 1.1.2011, nur die in allen Kantonen gesetzlichen Tage).
Gesetzestext (Art. 78 Abs. 1 OR): «Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.»
Unterhalt in den Räumen einzelner Stockwerkeigentümer (Sonderrecht, Art. 712b ZGB) trägt der jeweilige Eigentümer (Art. 712a Abs. 3 ZGB); gemeinschaftliche Kosten nach Art. 712h ZGB umfassen ihn nicht.
Grundlage: Art. 712a Abs. 3 ZGB; Art. 712b ZGB; Art. 712h ZGB.
Gesetzestext (Art. 712h Abs. 1 ZGB): «Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.»
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Gesetzestext (Art. 100 Abs. 1 OR): «Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.»
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Grundlage: Art. 45c FMG. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.
Gesetzestext (Art. 45c lit. b FMG): «Das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten durch fernmeldetechnische Übertragung ist nur erlaubt: […] b. wenn die Benutzerinnen und Benutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können.»
Alle zitierten Artikel im Überblick
- Art. 1, 18, 62, 63, 77, 78, 100, 102, 104, 106, 120, 135, 363, 365, 367, 368, 370, 373, 374, 375, 379, 394, 452 OR
- Art. 4, 7, 8, 75, 647c, 712a, 712b, 712e, 712h, 712l, 712m, 895 ZGB
- Art. 62, 64, 197, 209 ZPO
- Art. 8a, 27, 74, 78, 79, 82 SchKG
- Art. 12b GebV SchKG
- Art. 10 PBV
- Art. 25 MWSTG
- Art. 3 UWG
- Art. 16, 25, 32 DSG
- Art. 45c FMG
- Art. 110 BV
- Art. 1 BG über den Fristenlauf an Samstagen
Quellen ohne Fedlex-Link
Nicht alle Quellen stehen auf Fedlex: Die SIA-Normen 118 und 102 sind private Normenwerke und nur beim SIA erhältlich; sie gelten nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Bundesgerichtsurteile finden Sie auf bger.ch (BGE 115 II 460) bzw. bger.ch (BGer 4A_377/2021). BGE 134 III 591 ist über die Suche auf bger.ch zugänglich.