STWEG-Jahresabrechnung kontrollieren & Beschluss fristgerecht anfechten (ZGB Art. 712 & Art. 75)
In zahlreichen Schweizer Stockwerkeigentümergemeinschaften (STWEG) schleichen sich falsche Verteilschlüssel, unzulässige Belastungen von Sonderrechts-Reparaturen oder Kompetenzüberschreitungen der Verwaltung ein.
Lebenswichtige Fristenregel: Vor vs. Nach der Eigentümerversammlung (Art. 75 ZGB)
- Vor der Eigentümerversammlung: Verlangen Sie schriftlich Belegeinsicht und eine Berichtigung der Jahresabrechnung bei der Verwaltung und Revisionsstelle. Falls die fehlerhafte Abrechnung an der Versammlung dennoch zur Abstimmung kommt, müssen Sie zwingend dagegen stimmen (Protokollvermerk «NEIN»!), da nur nicht-zustimmende Eigentümer zur Anfechtung legitimiert sind.
- Nach der Eigentümerversammlung (ZGB Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB): Sobald die Versammlung die Jahresrechnung genehmigt hat, nützt ein Einschreiben an die Verwaltung allein nichts mehr! Sie müssen zwingend innerhalb der 1-monatigen Verwirkungsfrist (Monatsfrist ab Versammlung bzw. Protokollkenntnis) ein Schlichtungsgesuch beim örtlichen Friedensrichteramt (Schlichtungsbehörde) gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft einreichen.
Häufige Fehler nach ZGB Art. 712b, 712e & 712h
Prüfen Sie stets, ob (1) Ihr Anteil exakt Ihrer Wertquote (z.B. 45/1000 der gemeinschaftlichen Kosten) entspricht, (2) Unterhaltsarbeiten im Sonderrecht einzelner Wohnungen (Art. 712b ZGB) fälschlicherweise der Gemeinschaft belastet wurden und (3) Entnahmen aus dem Erneuerungsfonds durch einen gültigen Beschluss gedeckt sind.