Die 10%-Regel beim Kostenvoranschlag nach Schweizer Recht (OR Art. 374, 375 & Art. 365 Abs. 3)
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Schweizer Konsumentenschutz gilt bei einem ungefähren Kostenansatz (Richtpreis nach OR Art. 374) eine Toleranzgrenze von 10%. Überschreitet der Unternehmer diesen Rahmen ohne unverzügliche Anzeige (Art. 365 Abs. 3 OR), ist der Mehrbetrag über +10% bestreitbar.