Zwingende 1-Monats-Anfechtungsfrist beim Friedensrichteramt (Art. 75 ZGB & Art. 142 Abs. 3 ZPO)
Nach Genehmigung der Jahresabrechnung durch die Stockwerkeigentümerversammlung genügt ein Brief an die Verwaltung nicht mehr. Sie müssen zwingend innerhalb der 1-monatigen Verwirkungsfrist (Art. 75 ZGB i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB) ein Schlichtungsgesuch beim örtlichen Friedensrichteramt gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft einreichen.